Eine Ausschreibung mit Genderstern richtet sich nicht nur an Frauen und Männer, sondern auch an Menschen, die sich keinem der beiden Geschlechter zuordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt aktuell entschieden.
In dem Fall hatte ein zweigeschlechtlich geborener Mensch auf eine Diskriminierungsentschädigung geklagt, weil er sich von einer Stellenausschreibung mit Sternchen benachteiligt fühlte.
Das BAG betonte, die Ausschreibung könne »nur dahin gehend verstanden werden, dass sie sich an Menschen jedwedes Geschlechts richten soll«. Der Genderstern symbolisiere nach allgemeinem Sprachgebrauch »alle Geschlechter«.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts 8- AZR - 164/22