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Keine Kindererziehungszuschläge bei beamtenrechtlicher Mindestversorgung

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
08. Aug 2016
Aktuelles
Beamtenrecht
Öffentliches Dienstrecht
Dienstbezüge
Kindererziehungszuschläge
Mindestversorgung
§ 14 Abs. 4 BeamtVG

Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen – hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50a ff. BeamtVG) – gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, macht zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Klärung dieser Frage die Revision zugelassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beamtin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 vH der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.

BVerwG 2 C 17.14 – Urteil vom 23. Juni 2016

Vorinstanzen:

VGH München 14 B 13.1961 – Urteil vom 04. Juni 2014

VG München M 21 K 08.3117 – Urteil vom 08. Mai 2009

PM des Bundesverwaltungsgerichts

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