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Verstößt deutsches Befristungsrecht gegen europäisches Recht ?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
02. Jun 2010
Aktuelles

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung des § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgelegt, bei denen es im Wesentlichen um die Zulässigkeit von Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst geht.

Die Fragen betreffen insbesondere § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), mit dem öffentlichen Arbeitgebern erlaubt wird, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen, wenn diese aus Haushaltmittel vergütet werden, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und die Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden. Hinterfragt wird auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Gesetz.

Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs können Bedeutung für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und darüber hinaus auch generell Auswirkungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen haben.

PM des Landesarbeitsgerichts Köln

Wir werden über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und ihre Folgen für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer berichten.

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